Fitter im Alltag dank Dienstrad – klingt gut, schützt die Umwelt und ist zudem noch günstig.
Denn selbst bei der Dienstrad-Versteuerung können Arbeitnehmer Monat für Monat sparen.

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Dienstrad-Leasing bietet viele Steuervorteile

Wer als Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber ein Dienstrad leasen kann, kommt nicht nur in den Genuss eines topmodernen Bikes für kleines Geld. Auch steuerlich winken allerlei Vorteile, denn der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren viel unternommen,

um die klimafreundlichen Leasing-Fahrräder zu fördern. Wie das Ganze funktioniert und was Arbeitnehmer bei der Steuer für ihr Jobrad beachten müssen, wird nachfolgend erklärt. So ist man mit dem geleasten E-Bike noch entspannter unterwegs.

Was ist die Dienstrad-Versteuerung?

 
Arbeitnehmer, die über ihren Arbeitgeber ein E-Bike, S-Pedelec oder ein klassisches Fahrrad leasen, müssen dieses Dienstrad unter bestimmten Umständen versteuern – genauso wie es auch bei einem klassischen Dienstwagen der Fall ist. Anders als bei einem PKW als Dienstwagen, gibt es beim E-Bike-Leasing verschiedene Arten der Dienstrad-Versteuerung. Diese richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer das E-Bike via Gehaltsumwandlung oder als Gehaltsextra bezieht. Grundsätzlich bietet die steuerliche Behandlung von Diensträdern gegenüber Dienstwagen mehr Vorteile, denn Arbeitnehmer müssen beim Dienstfahrrad-Leasing deutlich weniger Steuern zahlen.

Wie funktioniert die Dienstrad-Versteuerung per Gehaltsumwandlung?

 

Wie Arbeitnehmer ein Firmenfahrrad versteuern müssen, hängt davon ab, wie das Leasing-Modell aussieht. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Sie erhalten das E-Bike als Gehaltsextra oder per Gehaltsumwandlung. Beide gehen jeweils mit einer anderen Versteuerung des Dienstrades einher.

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Eckpunkte zum Fahrrad-Leasing via Gehaltsumwandlung

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Dienstrad via Gehaltsumwandlung anbietet, zahlt der Arbeitnehmer selbst für das neue Bike. Der Arbeitgeber behält die Leasing-Raten einfach vom Gehalt des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer darf mit dem Bike nicht nur zum Job radeln, sondern das Fahrrad auch privat nutzen. Der Arbeitnehmer erhält somit einen geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss.

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Steuersatz für E-Bikes

 

 

Früher mussten E-Bikes und andere Dienstfahrräder wie Dienstwagen versteuert werden – also mit 1 %. Seit 2020 ist das anders, denn seitdem liegt der Prozentsatz, mit dem der geldwerte Vorteil versteuert werden muss, nur noch bei 0,25 %. Damit ist das Leasing eines E-Bikes aus steuerlicher Sicht deutlich günstiger als das Leasing eines Dienstwagens ohne elektrifizierten Antrieb.

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Stichtage für die Versteuerung

 

Wichtig: Wer sein E-Bike vor dem Stichtag am 01.01.2020 geleast hat, profitiert unter Umständen ebenfalls von der neuen Regelung. Leasingverträge, die im Kalenderjahr 2019 abgeschlossen wurden, fallen ab dem 01. Januar 2020 auch unter die neue Regelung. Diese gilt allerdings nicht rückwirkend, sondern kommt erst ab dem 01. Januar 2020 zu tragen. Etwas anders sieht es bei E-Bikes aus, die vor dem Jahr 2019 geleast wurden: Sie können von den neuen Sätzen bei der Steuer nicht profitieren und müssen den geldwerten Vorteil weiterhin mit einem Prozent versteuern.

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Wie funktioniert das Fahrrad-Leasing als Gehaltsextra?

 

Um das Leasing von E-Bikes zu vereinfachen und attraktiver zu machen, gilt seit 2019 eine weitere Regelung, von der vor allem Arbeitnehmer profitieren, die ihr neues E-Bike zusätzlich zum Gehalt bekommen.

Eckpunkte zum Fahrrad als Gehaltsextra

Beim Dienstfahrrad via Gehaltsextra übernimmt der Arbeitgeber die monatliche Leasing-Rate und überlässt dem Arbeitnehmer das E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn.

Dank Überlassung steht dem Arbeitnehmer ein nagelneues Bike zur betrieblichen und privaten Nutzung zur Verfügung.

Steuern sind hierfür nicht zu zahlen.

Steuerfreies E-Bike & Dienstrad

Beim Jobrad als Gehaltsextra entfällt die Steuer auf den geldwerten Vorteil. Arbeitnehmer müssen das E-Bike nicht versteuern, sondern radeln komplett steuerfrei. Und das nicht nur auf dem Weg zur Arbeit, sondern auch in der Freizeit. Diese Regelung ist sogar rückwirkend anwendbar: Auch bei Verträgen für E-Bike-Leasings als Gehaltsextra, die vor 2019 abgeschlossen wurden, fahren die Arbeitnehmer steuerfrei.

Welche Fahrräder fallen unter die Pflicht zur Dienstrad-Versteuerung?

S-Pedelec, E-Bike oder normales Fahrrad – für welche Bikes gelten die Regelungen rund um Überlassung, geldwerten Vorteil und Co.? Tatsächlich gibt es ein paar Unterschiede, die Arbeitnehmer (und Arbeitgeber) kennen sollten.

 

 

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Die steuerlichen Regelungen und Vergünstigungen, die im Jahr 2019 bzw. 2020 fürs Fahrrad-Leasing eingeführt wurden, gelten für alle normalen Fahrräder und E-Bikes, die als Dienstfahrrad geleast werden können. Ausstattung, Aussehen oder Preis spielen hierbei keine Rolle: Alle Arbeitnehmer, die ein klassisches E-Bike oder normales Fahrrad über ihren Arbeitgeber leasen, profitieren von denselben steuerlichen Vorteilen.

Die Jobrad-Versteuerung für S-Pedelecs, die ein Tempo von bis zu 45 km/h erreichen können, sieht etwas anders aus als bei herkömmlichen Fahrrädern und geleasten E-Bikes. Denn aus Sicht des Gesetzgebers gelten sie nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug. Trotzdem kann man die schnellen Bikes ebenfalls mit steuerlichen Vorteilen nutzen. So gilt für sie seit dem 01. Januar 2020 ebenfalls die Regelung, dass nur 0,25 % pro Monat als geldwerter Vorteil zu versteuern sind. In diesem Punkt werden sie also wie Fahrräder und nicht wie ein traditioneller Dienstwagen behandelt, der mit Diesel oder Benzin fährt.

Anders sieht es bei der Versteuerung des Anfahrtsweges aus. Hier müssen S-Pedelec-Besitzer, genauso wie die Leasing-Nutzer von E-Autos, Steuern zahlen. Und zwar müssen sie jeden Kilometer, den sie vom Wohnort mit dem Bike zur Tätigkeitsstätte zurücklegen, mit 0,03 Prozent des geviertelten Kaufpreises versteuern.

Welche Steuerregeln gelten ab 2022 bei einem Dienstrad?

Bei der Versteuerung eines Dienstfahrrads in 2022 hat sich für Arbeitnehmer nichts geändert. Die wesentlichen Änderungen wurden schließlich in den Jahren 2019 und 2020 eingeführt.

Steuer für E-Bikes als Gehaltsextra

Seit 2019 können Arbeitnehmer, die ihr Bike als Gehaltsextra vom Arbeitgeber bekommen, komplett steuerfrei unterwegs sein. Denn sie müssen auch bei privater Nutzung des Rades keine Steuern für den geldwerten Vorteil zahlen.

Steuer für E-Bikes per Gehaltsumwandlung

Für Arbeitnehmer, die das Dienstfahrrad via Gehaltsumwandlung bekommen, hat sich im Jahr 2019 ebenfalls etwas getan: Statt 1 Prozent (wie bei einem Dienstwagen) mussten sie nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern.

Dies hat sich zum 01. Januar 2020 noch einmal geändert: Mittlerweile müssen nur noch 0,25 Prozent des ursprünglichen Listenpreises für die steuerliche Berechnung berücksichtigt werden. Diese Regelungen rund um die steuerliche Behandlung von Dienstfahrrädern gelten aktuell bis zum Jahr 2030.

Welche steuerlichen Vorteile gibt
es für Diensträder?

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Die Überlassung eines neuen Fahrrads zur betrieblichen und privaten Nutzung ist für viele Arbeitnehmer schon ein großer Vorteil. Immerhin sind sie so deutlich fitter und klimaschonender unterwegs als mit einem klassischen Dienstwagen. Um E-Mobilität und klimafreundliche Verkehrsmittel zu fördern, hat sich der Gesetzgeber zusätzlich einige steuerliche Vorteile überlegt:

 

  • beim E-Bike-Leasing als Gehaltsextra fahren Arbeitnehmer komplett steuerfrei
  • die Dienstrad-Versteuerung des geldwerten Vorteils beträgt nur 0,25 Prozent des ursprünglichen Listenpreises
  • der Weg zur Arbeit muss nicht versteuert werden (Ausnahme: S-Pedelecs)

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Beispiel: Rechnung zur Dienstrad-Versteuerung

Eine Beispielrechnung für die Dienstrad-Versteuerung von Bikes, die als Gehaltsextra vom Chef spendiert werden, braucht es nicht. Denn Radler fahren hier komplett steuerfrei. Beim Dienstfahrrad via Gehaltsumwandlung sieht es anders aus: Angenommen, ein Dienstrad besitzt einen Listenpreis von 3.000 Euro.

Dieses muss seit 2020 monatlich mit 0,25 Prozent (geldwerter Vorteil) versteuert werden. 0,25 Prozent von 3.000 Euro sind 7,50 Euro. Dieser Betrag wird während des Leasingzeitraums als geldwerter Vorteil fiktiv aufs Gehalt aufgeschlagen und muss versteuert werden.

Kann man das E-Bike nach
Ablauf des Leasingvertrags erwerben?

 

Leasing-Verträge und Überlassung des Jobrads zur privaten Nutzung gelten in den meisten Fällen für einen Zeitraum von 3 Jahren. Dann hat der Angestellte zwei Optionen:

  • über den Arbeitgeber ein neues Dienstfahrrad leasen
  • das bisherige Dienstfahrrad zu einem günstigen Preis kaufen

Bei vielen Leasing-Anbietern kostet das Dienstfahrrad nach Ablauf des Leasingzeitraums nur noch einen Bruchteil des ursprünglichen Neupreises. So kommen Nutzer noch günstiger an das Bike, das sie bereits seit drei Jahren fahren und das ihnen bestens vertraut ist. Allerdings muss auch hier ein geldwerter Vorteil versteuert werden.

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein Bike nach 3 Jahren Leasing-Dauer noch einen Restwert von 40 Prozent des ursprünglichen Neupreises hat. Bietet der Leasing-Anbieter dem Arbeitnehmer das Bike für weniger Geld an, muss die Differenz als geldwerter Vorteil versteuert werden. Trotzdem kann es sich unter Umständen lohnen, das Bike zu übernehmen. Viele Anbieter tragen die pauschale Steuer nämlich selbst – ein doppelter Gewinn für alle Bike-Leaser.

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