Einfach gesagt, handelt es sich hierbei um den Vorteil, den ein Arbeitnehmer durch das Leasing genießt und der im Wert vergleichbar mit Geld ist. Diesen geldwerten Vorteil müssen die Arbeitnehmer versteuern. Einfach gesagt, handelt es sich hierbei um den Vorteil, den ein Arbeitnehmer durch das Leasing genießt und der im Wert vergleichbar mit Geld ist. Diesen geldwerten Vorteil müssen die Arbeitnehmer versteuern. Er wird pauschal festgesetzt und beträgt seit dem 01.01.2019 0,25 % der auf volle 100 Euro abgerundeten ursprünglichen unverbindlichen Preisempfehlung des E-Bikes.
Den geldwerten Vorteil beim Fahrrad, das über den Arbeitgeber geleast wird, müssen nur Arbeitnehmer berücksichtigen, die das Bike via Gehaltsumwandlung praktisch selbst bezahlen. Spendiert der Chef das Fahrrad als Gehaltsextra, werden hierfür keine Jobrad-Steuern fällig!
Ob ein geldwerter Vorteil attraktiver als eine Gehaltserhöhung ist, muss jeder für sich selbst entscheiden. Fakt ist, dass man sehr günstig in den Genuss eines neuen E-Bikes kommt und dieses sowohl zur beruflichen als auch privaten Nutzung zur Verfügung steht. Auf Wunsch ist es sogar möglich, ein zusätzliches Bike für den Partner oder die ganze Familie zu leasen. Darüber hinaus spart man bei den Sozialabgaben. Diese würden bei einer Gehaltserhöhung steigen, gleiches gilt für die Steuern.
Immer dann, wenn es um eine Vergütung geht, die über das normale Gehalt hinausgeht, spricht man vom geldwerten Vorteil. Dieser wird meist in Form von Sachleistungen oder Sachbezügen gewährt.
Das Dienstrad ist ein ebenso passendes Beispiel wie der Firmenlaptop oder Rabatte auf firmeneigene Produkte. Für diese Sachleistungen können Steuern anfallen – allerdings nur, sofern sie bestimmte Grenzen überschreiten.
Steht das über die Firma geleaste E-Bike auch zur privaten Nutzung bereit, muss der geldwerte Vorteil steuerlich beachtet werden. Dasselbe gilt für Mitarbeiterrabatte, sofern diese eine Gesamtsumme von 1.080 Euro jährlich überschreiten. Liegen sie darunter, ist eine Versteuerung nicht nötig. Ähnliches gilt bei Gutscheinen, Zeitschriften und anderen Sachbezügen (Obergrenze 44 Euro monatlich).
Die Versteuerung des Dienstrads übernimmt der Arbeitgeber automatisch. An unserem Beispiel können Sie nachvollziehen, welche Regelungen für die Versteuerung gelten:
Ein Arbeitgeber stellt ein E-Bike via Gehaltsumwandlung zur Verfügung. Das Bike kostet neu 6.000 Euro. Als geldwerten Vorteil muss der Arbeitgeber 0,25 % des Listenpreises angeben. So liegt der zu versteuernde Betrag bei 15 Euro monatlich.
Dienstrad-Leasing bietet, ganz gleich, ob der geldwerte Vorteil versteuert werden muss oder nicht,
sehr viele Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Arbeitgeber können in der Regel gleich mehrfach profitieren,
wenn sie ihre Arbeitnehmer ein Fahrrad leasen und dieses auch zur privaten Nutzung überlassen.
Genauso wie Arbeitgeber profitieren auch Arbeitnehmer vom Leasing eines Jobrads.
Die Nutzung des Jobrads als geldwerter Vorteil hat zwei Auswirkungen auf die Steuerlast, die sich in Teilen gegenseitig aufheben: Zum einen reduziert sich das Bruttogehalt aufgrund der Gehaltsumwandlung für die Leasing-Raten. Es müssen also weniger Steuern gezahlt werden. Zum anderen erhöht sich der zu versteuernde Betrag um 0,25 % des ursprünglichen Listenpreises für das Fahrrad.
In den meisten Fällen liegt die „Jobrad-Steuer“, also der geldwerte Vorteil fürs E-Bike, unter der monatlichen Leasingrate, sodass sich letztendlich eine Steuereinsparung ergibt.
In der Regel können alle E-Bikes (bis 25 Stundenkilometer) und Fahrräder für das Leasing genutzt werden. Ausnahme von dieser steuerlichen Behandlung: S-Pedelecs. Diese können ein Tempo von bis zu 45 Stundenkilometern erreichen, weshalb sie als Kraftfahrzeuge gelten. Demnach werden sie wie E-Autos als Dienstwagen behandelt.
Die Regel für die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Leasing-Modellen für Fahrräder ist einfach: Der geldwerte Vorteil (0,25 % des Listenpreises) wird auf das Bruttogehalt aufgeschlagen. Vom Nettogehalt wird er nach Steuern wieder abgezogen. Anderenfalls würden die Arbeitnehmer nicht nur die Sachleistung, also das Fahrrad, sondern auch dessen Gegenwert erhalten.
Das geleaste E-Bike nach Ablauf des Leasingvertrags kaufen? Bei den meisten Anbietern ist das kein Problem. Arbeitnehmer bekommen dafür in der Regel einen besonders guten Preis geboten. Liegt dieser allerdings unterhalb der Marke von 40 % des ursprünglichen Kaufpreises (inklusive Umsatzsteuer), muss die Differenz als Arbeitslohn von dritter Seite versteuert werden.
Eine Beispielrechnung soll dies verdeutlichen: Kostet ein E-Bike zum Zeitpunkt des Leasingbeginns 6.000 Euro, geht das Finanzamt davon aus, dass es nach 3 Jahren noch 40 % dieses Kaufpreises, also 2.400 Euro wert ist. Verkauft der Anbieter das Bike jedoch zu einem Preis von 1.000 Euro, muss der Arbeitnehmer für die Differenz von 1.400 Euro Steuern entrichten. Der geldwerte Vorteil beim Jobrad spielt hierbei keine Rolle.